Abfalltrennung bei Gewerbe- und Industriebetrieben ist nicht immer eine einfache Angelegenheit. Je nach produktiver Ausrichtung des Unternehmens unterscheiden sich die Abfälle nach Art, Menge und Zusammensetzung.
Entsprechend den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Gewerbeabfallverordnung sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Abfälle getrennt zu halten und zu entsorgen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterscheidet zwischen Abfällen zur Verwertung, die jedes Unternehmen eigenverantwortlich und nachprüfbar zu verwerten hat, und Abfällen zur Beseitigung, die im Kreis Paderborn über das Entsorgungszentrum „Alte Schanze“ zu entsorgen sind.
Nachfolgend werden verschiedene Abfallfraktionen aus dem gewerblich-industriellen Bereich vorgestellt, die unterschiedlich entsorgt werden müssen bzw. an die spezielle Annahmebedingungen im Entsorgungszentrum „Alte Schanze“ geknüpft sind.
Nähere Informationen erhalten Sie per Doppelklick:
- Altpapier/Pappe/Kartonagen (PPK)
- Aktenvernichtung
- Altholzentsorgung
- Altreifen
- Asbestabfälle
- Nachtspeicheröfen – Umgang und Entsorgung
- Bahnschwellen
- Bauschutt
- Baustellenabfälle
- Bitumengemische
- Bodenaushub
- Elektro- u. Elektronikaltgeräte
- Photovoltaik-Module – Annahmebedingungen
- LEDs, Energiesparlampen und Leuchtstoffröhren
- Wertstofftonne – gewerbliche Nutzung?
- Transportverpackungen
- Expandiertes Polystyrol („Styropor“)
- Gefährliche Abfälle
- Grünabfälle aus Gewerbe
- Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
- Mineralwolle (KMF) – Annahme nur noch in speziell gewebeverstärkt reißfesten Säcken – samstags keine Annahme
- mineralische bzw. produktionsspezifische Abfälle
- Folien wie Agrar-, Abdeck-, Silo-, Spargel- und Stretchfolien
- Pflanzenschutzverpackungen
- PU-Schaumdosen
- Tierkörper, Kadaver, Schlachtabfälle
Übrigens: Keine Annahme überlanger Abfälle
Im Entsorgungszentrum „Alte Schanze“ werden keine überlangen Abfälle angenommen. Kunststofffolien (z.B. Silofolien/Abdeckplanen), Althölzer oder Rohrleitungen dürfen bei Abgabe idealerweise nur zwei Meter, max. drei Meter betragen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfallannahme ausgeschlossen.
Entsorgungsnachweise
Gemäß der „Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise“, kurz Nachweisverordnung (NachwV), sind alle Abfallerzeuger, bei denen insgesamt mehr als 2.000 Kilogramm gefährliche Abfälle im Jahr anfallen, verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung aller gefährlichen Abfälle der Abfallbehörde nachzuweisen.Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) regelt die Einstufung gefährlicher Abfälle.
Der A.V.E. Eigenbetrieb hilft Ihnen bei der Erstellung eines Entsorgungsnachweises. Die Bearbeitung ist kostenfrei. Rufen Sie uns an unter Tel. 0 52 51 / 18 12 – 21 / – 24
Gegebenenfalls entstehende Gebühren bei anderen Behörden (z.B. Bestätigung des Sammelnachweises für gefährliche Abfälle) hat der Abfallerzeuger zu tragen.
Beachten Sie bitte, dass das Entsorgungsnachweisverfahren rechtzeitig vor der eigentlichen Entsorgung abgewickelt sein muss.
Was bei Entsorgungsnachweisverfahren noch zu beachten ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Kreises Paderborn (Umweltamt – Sachgebiet Abfallwirtschaft):
Kreis Paderborn – Umweltamt / Sachgebiet Abfallwirtschaft
Formblatt Grundlegende Charakterisierung
für die Ablagerung und Verwertung von Abfällen gemäß Deponieverordnung (DepV).
Bitte füllen Sie als gewerblicher Abfallbesitzer das nachfolgende Formblatt (11 Punkte) vollständig aus und senden Sie uns dieses zu.
Formblatt Grundlegende Charakterisierung
Bestehen dazu Fragen, wenden Sie sich bitte direkt an den A.V.E. unter Tel. 05251 /18 12 – 21 bzw. – 24.
Übrigens: Die gewerbliche Beratung gehört zum Kundenservice des A.V.E. und ist selbstverständlich für Sie kostenfrei. Rufen Sie uns an! Wir beraten Sie gern!