2.
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Abfallbeschreibung
(§ 8 Abs. 1 Nr. 2 DepV)
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Betriebsinterne Abfallbezeichnung*:
Abfallbeschreibung liegt als Anlage bei
Abfall fällt kontinuierlich an (Menge / Zeiteinheit)
Abfall fällt einmalig / chargenweise an (Menge der Einzelcharge)
Verwendung außerhalb Deponien geprüft (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 KrWG)
Abfall zur Beseitigung
Deponieersatzbaustoff
Abdecken KMF / Asbest
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4.
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Art der Vorbehandlung
(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 DepV)
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nicht erfolgt, ggfs. Begründung auf Beiblatt
nicht erforderlich
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6.
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Deklarationsanalyse
(§ 8 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 DepV)
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nicht erforderlich (Abfälle mit Asbest/gefährlichen Mineralfasern oder bekanntem Auslaugverhalten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 DepV)
nicht erforderlich (Geringe Menge bekannter Art und Herkunft nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DepV)
nicht erforderlich (Inertabfälle nach § 8 Abs. 8 DepV)
nicht erforderlich (nicht gefährlich Abfälle aus Schadensfällen § 6 Abs. 6 DepV )
Bitte prüfen, ob Zustimmung der Bezirksregierung erforderlich ist.
Deklarationsanalytik gemäß Anhang 3 Tab. 2 DepV liegt bei
Probennahme erfolgte nach PN 98
Abweichung von Probennahme nach Deponie-Info 3 des LfU
Schwermetallgehalte im Feststoff
PAKMKWBTEXPCDD/FLHKWHerbizide
Das vom verantwortlichen Probenehmer unterzeichnete Probenahme-protokoll (Anhang 4 Nr. 2 DepV) und das Protokoll der Probenvorbereitung (Anhang 4 Nr. 3.1.1 DepV) sind beizufügen.
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